Satzung des Apothekerverbands Duisburg/Niederrhein

§ 1

Name und Sitz

  1. Die Apothekerinnen und Apotheker der Stadt Duisburg und des Niederrheins bilden einen Verein unter dem Namen Apothekerverband Duisburg/Niederrhein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  2. Sitz des Vereins ist Duisburg.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben war:

    a) Die Vertretung der wirtschaftlichen Belange der Mitglieder,
    b) die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Trägern der sozialen Krankenversicherung und anderen Verbänden,
    c) die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,
    d) die Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

  2. der Verein kann die PTA Schule in seinem Bezirk fördern,

  3. ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder approbierte Apotheker werden.
    Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Über den Einspruch gegen eine Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Ehrenmitglied kann jede Apothekerin und jeder Apotheker werden, die bzw. der sich im Rahmen der Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie zahlen keine Beiträge.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt

    a) durch Tod,
    b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vorsitzenden mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann,
    c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung beharrlich zuwiderhandelt.
    Es kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es seinen Beitragspflichten trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.

    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Bei Einspruch innerhalb von 4 Wochen beschließt die nächste Mitgliederversammlung erneut über den Ausschluss.

  5. Ein Mitglied verliert mit dem Ausscheiden aus dem Verein alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

  • Der Beirat.

§ 5

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr steht insbesondere zu:

  1. die Beratung und Beschlussfassung über die Satzung und etwaige Änderungen,

  2. die Wahl des Vorstandes,

  3. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsplanes,

  4. die Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Apothekerverbandes Nordrhein e.V.,

  5. die Wahl des Beirates,

  6. die Wahl der Rechnungsprüfer,

  7. Festsetzung des Beitragsordnung,

  8. die Bildung und Auflösung von Ausschüssen und Kommissionen,

  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  10. die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

  11. den Ausschluss von Mitgliedern,

  12. die Auflösung des Vereins.

§ 6

Berufung, Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
    Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung einer vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung schriftlich einberufen. Weitere Anträge zur Tagesordnung könne eingereicht werden. Sie müssen dem Vereinsvorsitzenden spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen. Über Anträge zur Tagesordnung, die nicht fristgerecht eingegangen sind, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.

  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Versammlung kann bei einem besprochenen Tagesordnungspunkt beschließen, eine geheime Abstimmung durchzuführen.

  7. Zur Änderung der Satzung bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist zu redaktionellen Satzungsänderungen berechtigt, soweit dies für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich ist.

  8. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied innerhalb von 4 Wochen zuzusenden. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 4 Wochen seit Zusendung schriftlich beim Vorsitzenden zu erheben.

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in unmittelbarer Wahl durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden.

§ 8

Obliegenheiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt insbesondere

    a) die Verwaltung des Vereins, seines Vermögens und seiner Einrichtung,
    b) die Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) die Berufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung,
    d) die Entscheidung über Aufnahmeanträge.
    e) die Verwaltung der PTA-Fachschule Niederrhein
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
  4. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind je zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende sein muss. Im Innenverhältnis sind die Vereinsvertreter an die Beschlüsse und Weisung des Vorstandes gebunden.
  5. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Beirat des Apothekerverbandes Nordrhein e.V..
  6. Dem Rechnungsführer untersteht das Kassen- und Rechnungswesen. Er wirkt bei der Abgabe von Willenserklärungen des Vorstandes, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, nach Maßgabe des § 8 der Satzung mit. Alljährlich legt er im Namen des Vorstandes der Mitgliederversammlung die von beiden Rechnungsprüfern geprüfte Abrechnung und den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan vor.

§ 9

Der Beirat

  1. Der Beirat sollte aus je einem Mitglied der folgenden vier Teilbezirke bestehen:
  • Emmerich-Rees
  • Wesel
  • Dinslaken-Walsum
  • linksrheinisches Stadtgebiet Duisburg.
  1. Sollte der Vorstand ausschließlich aus diesen vier Bezirken kommen, so ist für den Bezirk Duisburg ein Beiratsmitglied zu wählen.

  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen zu beschließenden Fragen. Er ist in seiner Gesamtheit mit 1 Stimme neben dem Vorstand stimmberechtigt.

§ 10

Beiträge und Umlagen

  1. Der Verein ist berechtigt, nach Maßgabe des entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung von seinen Mitgliedern Beiträge und Umlagen zu erheben.
  2. Derartige Beiträge und Umlagen sind innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen, sofern nicht eine abweichende Zahlungsfrist oder ein anderer Zahlungsmodus vereinbart wurde.

§ 11

Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen

  1. Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muss der Antrag auf Auflösung des Vereins aufgeführt werden.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.